Man stelle sich vor:
- ein US IT-Konzern in der Schweiz
- geführt von einem CEO, der Tarot-Karten legt
- und später von einem Nachfolger der gröberen sexistischen Sorte
- seit 1996 in einem kontinuierlichen Schrumpfungsprozess mit jährlichem Restructuring und vielen Entlassungen
- mit jährlichem REVREC, Commissioning und einer auf Saläroptimierung orientierten Konzernorganisation
- einer HR-Anzeige beim Ethikbüro der Konzernmutter
- einem Audit über mehrere Monate
- einem CFO, der interveniert und sich exponiert,
kurzum, eine Firmenkultur, die internes und bald externes Whistleblowing begünstigt, wenn nicht provoziert. Darüber möchte ich zum gut 20-jährigen Jubiläum des Sarbanes Oxley Actes aus erster Hand berichten.
Sarbanes Oxley Act
Enron war im Jahr 2001 die grösste Pleite der US-Geschichte. Bilanzskandale, betrügerische Unternehmensstrukturen, Korruption und Interessenkonflikte bei der zuständigen Auditgesellschaft, Arthur Anderson führten zu einem starken Vertrauensverlust der Öffentlichkeit und der Kapitalmärke in publizierte Finanzinformationen. Es galt somit, das verlorene Vertrauen mit einer äusserst rigiden Gesetzgebung wieder herzustellen: dem Sarbanes Oxley Act von 2002.[1]
Auch bei der schweizerischen Niederlassung der Unisys Corporation verschärfte sich die Gangart als Folge dieser Gesetzgebung (abgekürzt „S-OX“). Der zuständige CFO A.T. machte seinem Management deutlich, dass in Sachen Revenue Recognition (REVREC) strengere Regeln gelten, die möglicherweise mit persönlichen Interessen auf Salär-/Kommissionsoptimierung kollidieren. Dies war nicht verwunderlich, war es doch Larry Weinbach, der seiner Rolle als CEO von Arthur Anderson im Fall Enron nicht gerecht geworden war und nun neu als CEO und Chairman der Unisys Corporation sein angeschlagenes Image korrigieren wollte.[2]
Geld repatriieren, aber wie?
Unisys ist das Resultat einer Fusion von Sperry Corp. und Burroughs Corp. aus dem Jahr 1986. Im damals zweitgrössten IT-Konzern der Welt verschmolz damals in der Schweiz die IT-Infrastruktur der zwei grössten Geschäftsbanken, der damaligen Schweizerischen Bankgesellschaft und des Schweizerischen Bankvereins. Man kann sich vorstellen, wie gross das Gewinnaufkommen dieser beiden Geschäftskunden war, die nun unter einem IT-Dach vereinigt wurden. Statt erzielte Gewinne brav zu versteuern, suchten die Finanzspezialisten von Unisys nach Mitteln und Wegen, um möglichst Steuern zu sparen, was an sich völlig legitim war. Statt Gewinne auszuschütten, wurden erzielte Erlöse in sehr hohen Summen als sog. „retained earnings“ in den Bilanzen parkiert und anschliessend als Aktivdarlehen an Schwestergesellschaften weitergereicht. Da die Bilanz der Unisys Schweiz unter diesen Umständen immer mehr jener einer Bank und nicht einer IT-Firma glich und v.a. als Unisys Corp. im Gefolge der sog. „Ill Wind“ Beschaffungen im Jahr 1991 nur knapp einer Zahlungsunfähigkeit nach Chapter 11 entging bekamen die Verwaltungsräte der Unisys Schweiz AG kalte Füsse, zeichneten eine Organhaftpflichtversicherung und setzten alles daran, das Risiko einer persönlichen Haftung als Organ dieser Firma zu reduzieren.
FAS 140 Transaktion
Bei diesem Konstrukt geht es darum, Kredite innerhalb des Konzerns als „Verkäufe“ von Aktiven an sog. Special Purpose Entities („SPE“) zu tarnen[3]. So kam es zur Gründung der Unisys Europe BV („UEFBV“) in Holland, die in einem ersten Schritt sämtliche Konzerndarlehen von Unisys Schweiz AG übernahm und diese im Gegenzug in Beteilungen an der UEFBV umwandelte. Jene verfügte somit statt über die bisherigen Darlehen über eine indirekte Beteiligung an diesen Vermögenswerten in Form von Aktien. Die zuständigen Revisoren der Unisys (Schweiz) AG standen alljährlich vor dem Problem, den Wert dieser Aktien zu überprüfen. Der Fiskus griff nicht ein, obschon mit der Abtretung der Summen in hoher dreistelliger Millionenhöhe die Besteuerung von in der Schweiz erzielten IT-Verkaufserlösen in weite Ferne rückte. Mit der Zeit wurde das Bewertungsproblem dieser Aktien immer akuter, der in den Büchern ausgewiesene Wert konnte nicht länger gerechtfertigt werden. So beschloss man, Lizenzrechte an konzernweiter Software, die bisher von einer „SPE“ der Unisys Corporation gehalten und an Konzerngesellschaften lizenziert wurden an die UEFBV abzutreten, die nun ihrerseits statt über Darlehen an Konzerngesellschaften über Aktiven in Form von IPR an Konzernsoftware verfügte, und dies mit dem eigentlichen Zweck, Liquidität steuerfrei aus der UEFBV abzuschöpfen und über den Atlantik nach Bluebell zu repatriieren.
Das District Court for the Eastern District of Pennsylvania[4]
Die HR-Anzeige an das Ethik-Büro wegen anderer behaupteter Unregelmässigkeiten in Sachen Salärmaximierung, Spesenmissbrauch etc. – auf die hier nicht eingegangen werden soll – erfolgte parallel zu den soeben genannten Transaktionen rund um die UEFBV. Diese bereitete nicht nur den Auditoren Kopfzerbrechen, sondern v.a. auch dem CFO A.T. und weiteren Beteiligten, wie dem hier Schreibenden, die in ihrer Funktion zur verstärkten Kontrolle der Rechnungslegung gemäss SOX aufgerufen waren.
Innerhalb der eingangs beschriebenen Unternehmenskultur ist ein Konflikt zwischen den Befürwortern und Gegnern schärferer Kontrollen unvermeidlich und lediglich eine Frage des Zeitpunkts. Die Verfechter einer gesetzes- oder weisungskonformen Haltung stossen schnell auf Kontrahenten, die subtil mit der Fuchtel der Illoyalität spielen. Mahner wurden zu Störenfrieden, die Konzernpläne durchkreuzen und rasch zum Freiwild. Sie wurden diskreditiert und am Ende entlassen.
Der CFO und der hier Schreibende leisteten gegen diese Firmenkultur aus Überzeugung Widerstand, erfolglos. Trotz starkem Dossier und vielen Beweisen könnten sie Ansprüche aus ihrem Arbeitsvertrag vor US-Gerichten aus formellen Gründen nicht durchsetzen, was am Ende auch nicht überrascht, haben doch US-Gerichte grundsätzlich kein Interesse, Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen, die zwar auch den Konzern, aber primär eine ausländische Tochtergesellschaft betreffen beurteilen zu müssen. Damit entzog sich das Gericht auch auf elegante Weise einer materiellen Beurteilung aller unter SOX-Gesichtspunkten relevanten Vorgänge rund um die UEFBV, was sehr zu bedauern ist.
Am Ende Ernüchterung
Die erfolgreichen Fälle von Whistleblowing sind eher die Ausnahme. Sie gehen einher mit einem enormen Engagement der Protagonisten, die in der Regel hoch pokern und den Widerstand, den sie erwartet unterschätzen. Im Bestreben irreguläres Verhalten aufzuzeigen stossen sie auf eine Phalanx von Kontrahenten, die es ohnehin besser wissen. Bis sie an dieser Front Erfolge erzielen ist es meist zu spät. Auch im hier beschriebenen Fall reagierte die Konzernmutter auf eine gut dokumentierte gerichtliche Anzeige mit konsequentem Widerspruch. Somit stand Aussage gegen Aussage und wertvolle Zeit ging verloren, Diese Hinhaltungstaktik führt meistens zum Ziel. Im vorliegenden Fall nach 6-7 Jahren im Rahmen eines lächerlichen Vergleiches, der weder Sachgerechtigkeit reflektiert, sondern einfach nur Ermüdung.[5]
Heute, gut 20 Jahre später bin ich dankbar für alles, was mir dank meiner frühen (oder mit 55 späten?) beruflichen Neuorientierung widerfahren ist. Der berufliche Übergang zunächst in die Selbständigkeit und anschliessend in ein völlig neues Umfeld hat sich rückblickend ausbezahlt. Als Whistleblower gegen einen internationalen Konzern zu agieren erweist sich indessen als riskantes Unterfangen. Trotz schärferen Gesetzen ist davon abzusehen. Wenn es am Ende Vergeltung gibt, dann höchstens an der Börse. Der Aktienkurs der Unisys Corporation war in den 90iger Jahren bei über 490 USD, heute liegt er bei 2.84 USD. Mehr ist dem nicht beizufügen.
Seengen, 10.1.2026
Bertrand Barbey, Dr.oec. HSG, lic.iur.
bertrand.barbey@railoeb.ch
[1] Einen guten Überblick über den Sarbanes-Oxley Act bietet die Orientierungshilfe der Schweizerischen Treuhandkammer, Zürich 2002, oder Florian Trappeiner, Enrons Instrumente der Bilanzmanipulation und die Rolle der Wirtschaftsprüfer, TU Ilmenau, Hamburg 2004
[2] Der Umstand, dass Larry Weinbach nach seiner unrühmlichen Rolle im Enron Skandal Verwaltungsrat bei UBS geworden ist, verwundert. Möglich, dass der Kauf des Energiehandelsgeschäftes des zahlungsunfähigen US-Konzerns Enron durch UBS Warburg dabei eine Rolle gespielt hat.
[3] Tappeiner a.a.O. S. 31ff.
[4] Bertrand Barbey, et al. v. Unisys Corporation, US District Court fort he Eastern District of Pennsylvania No. 05-CV-1323
[5] Im Entscheid Murray v. UBS Securities, LLC entschied das US-Supreme Court immerhin am 8.2.2024 immerhin, dass ein Whistleblower nach SOX nicht beweisen müsse, dass sein Arbeitgeber mit Racheabsicht gehandelt habe. Die Prozesschranken bleiben indessen hoch.
